Schwarmstedt. Nach § 3 der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Schwarmstedt vom 19. April 2005 sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 Meter freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn oder – wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist – am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten. In Straßenräumen mit einem niveaugleichen Fußgängerbereich ist – an den jeweiligen Rändern verlaufend – ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens einem Meter zu räumen. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchgeführt sein. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur, in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann und an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschließlich. Rad- und Gehwege, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgänge, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Die Räumung der gemeindlichen Straßen erfolgt nach einem Streu- und Räumplan, wobei besondere Verkehrswege, zum Beispiel Kreuzungsbereiche, viel befahrene Einmündungsbereiche, bevorzugt geräumt werden.
An verschiedenen Stellen im Samtgemeindegebiet wurden Streukisten aufgestellt. Mit Hilfe des Sandes können öffentliche Verkehrswege abgestreut werden. Defekte an Streukisten beziehungsweise am Streumaterial können der Samtgemeinde Schwarmstedt unter der Telefonnummer (0 50 71) 8 09 63 beziehungsweise unter der E-Mail: beesch.sg@schwarmstedt.de mitgeteilt werden.
Um ein reibungsloses Ablaufen von Regenwasser zu gewährleisten beziehungsweise eine erhöhte Rutschgefahr für Fußgänger zu vermeiden, werden alle Bürgerinnen...
↧