Langenhagen. Eine Ausflugsfahrt zu einem schönen Naherholungsgebiet, kostenlose Verpflegung vor Ort und vielleicht neue Bekanntschaften, obendrein ein gratis Reiseandenken: Was zunächst nach einer netten Tagesfahrt klingt, hat nicht selten einen Haken. Denn statt auf einem unbeschwerten Ausflug finden sich die Reisenden oft auf Verkaufsveranstaltungen wieder. Wie sich Verbraucher vor unseriösen Anbietern schützen können und wie sie dort getätigte Käufe oder Bestellungen widerrufen, erläutert die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung.
Seit Jahren erfreuen sich so genannte Kaffeefahrten besonders bei Senioren großer Beliebtheit. Dabei handelt es sich um organisierte Ausflugsfahrten, oft mit kostenlosem Mittagessen oder Kaffee und Kuchen – daher auch der Name. Aber: „Für die Verpflegung müssen die Teilnehmer meistens an einer verpflichtenden Verkaufsveranstaltung teilnehmen, wobei die Ausflügler des Öfteren mit psychologischen Tricks zum Kauf häufig minderwertiger und überteuerter Ware überredet werden“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung.
Viele Ausflügler können den vermeintlichen „Schnäppchen“ auf den Verkaufsveranstaltungen nicht widerstehen. Schnell sind eine Magnetdecke, Badesalz, Medizinprodukte oder Nahrungsergänzungsmittel gekauft oder gar eine Reise gebucht. Zuhause ist der Ärger dann oft groß: Entweder braucht man das Produkt eigentlich nicht oder es ist im Fachhandel wesentlich günstiger zu bekommen. Was tun? „Bei Vertragsabschlüssen auf Freizeitveranstaltungen, wie beispielsweise einer Kaffeefahrt, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht“, erklärt die D.A.S. Juristin die Rechtslage und ergänzt: „Der Gesetzgeber sieht aufgrund der erhöhten Überrumpelungsgefahr sogar ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers.“ Das heißt konkret: Die betroffenen Einkäufer können vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Ausnahme vom Widerruf bilden nur sogenannte Bagatellgeschäfte, also sofort abgewickelte Barkäufe mit einem Wert von unter...
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